Direktive Nr. 23

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Die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland zur "Beschränkung und Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland" regelte am 17. Dezember 1945 die Neuordnung des Sports im Deutschen Reich.

Offiziell aufgehoben wurde die Direktive Nr. 23 auf dem Gebiet der DDR durch einen Beschluss des Ministerrates der UdSSR vom 20. September 1955, als sie schon länger nicht mehr angewandt wurde.

Text der Direktive[Bearbeiten]

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

  1. Allen vor der Kapitulation in Deutschland bestehenden sportlichen, militärischen oder paramilitärischen athletischen Organisationen (Klubs, Vereinigungen, Anstalten und andere Organisationen) wird jede Betätigung untersagt, und sie sind bis zum 1. Januar 1946 spätestens aufzulösen.
  2. Die Leitung und Weiterentwicklung aller militärischen athletischen Organisationen unter der deutschen Bevölkerung ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich namentlich auf Flugübungen, Fallschirmabsprung, Segelflug, Fechten, militärische oder paramilitärische Ausbildung oder Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.
  3. Die Ausbildung in athletischen Übungen militärischen oder militärähnlichen Charakters in Erziehungsanstalten, in öffentlichen oder politischen Organisationen, bei Handelsgesellschaften, in Fabriken und in allen anderen Organisationen sowie die Leitung derartiger Übungen ist verboten.
  4. a) Das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters auf deutschem Gebiet ist gestattet.
    b) Diese Organisationen dürfen das Niveau eines Kreises nicht übersteigen und von keiner über dem Kreisniveau stehenden öffentlichen oder privaten Körperschaft überwacht, angeleitet oder finanziell unterstützt werden, außer mit der Erlaubnis des Zonenbefehlshabers. Diese Erlaubnis beschränkt sich streng auf solche Sportarten, denen in keiner Weise eine militärische Bedeutung zukommen kann.
    c) Jede neugegründete sportliche Organisation örtlichen Charakters bedarf der Genehmigung der örtlichen Alliierten Besatzungsbehörde, und ihre Tätigkeit untersteht der Aufsicht dieser Behörde. Das Schwergewicht bei der körperlichen Jugenderziehung muß auf das Gebiet der Gesundheit, der Hygiene und der Erholung, unter Ausschluß aller Bestandteile militärischen Charakters, gelegt werden.
  5. Die Zonenbefehlshaber in Deutschland sind mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Direktive beauftragt.

Ausgefertigt in Berlin, den 17. Dezember 1945.